16 February 2026, 07:16

Kampf um Anerkennung: Frau klagt wegen psychogener Blindheit auf Schwerbehindertenstatus

Ein aufgeschlagenes Buch mit dem Titel "Anatomia Amphithea" zeigt eine Zeichnung eines Mannes mit ernster Miene, der ein weißes Hemd und dunkle Hosen trägt und vor einem hellblauen Hintergrund steht.

Psychogene Blindheit: Oberverwaltungsgericht prüft Anspruch - Kampf um Anerkennung: Frau klagt wegen psychogener Blindheit auf Schwerbehindertenstatus

Eine Frau aus dem Kreis Steinfurt klagt gegen einen Bescheid, der ihr die Anerkennung einer Schwerbehinderung wegen psychogener Blindheit verweigert. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) lehnte ihren Urlaub von der Arbeit ab, da ihre Erkrankung nach deutscher Rechtslage nicht als Blindheit anerkannt werde.

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In einer Gerichtsverhandlung am 27. Februar 2023 wird entschieden, ob sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung und einen Schwerbehindertenausweis hat.

Die Klägerin hatte ihren Fall bereits 2018 eingereicht, doch Verzögerungen durch die COVID-19-Pandemie und ein langwieriges Gutachtenverfahren zogen das Verfahren in die Länge. Ein 2019 angefordertes medizinisches Gutachten wurde erst 2022 vorgelegt.

Fachärzte der Universität Tübingen stellten dabei Widersprüche zwischen den von der Frau geschilderten Symptomen und den Untersuchungsergebnissen fest: Ihr rechtes Auge wies fast normale Sehkraft auf, das linke sogar eine sehr gute Funktion. Der LWL stützte sich auf diese Befunde und lehnte ihre Anträge mit der Begründung ab, dass psychogene Blindheit nicht als gesetzliche Blindheit gelte.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) wird den Streitfall nun prüfen. Das Urteil wird noch am Verhandlungstag erwartet. Kern der Auseinandersetzung ist, ob ihre Beeinträchtigung die Kriterien für eine Schwerbehinderung erfüllt oder ob die Einschränkungen übertrieben oder vorgetäuscht sind.

Die Entscheidung des Gerichts wird klären, ob psychogene Blindheit nach deutschem Behindertenrecht anerkannt werden kann. Wird die bisherige Linie bestätigt, bleibt die Erkrankung von finanzieller Förderung und dem Schwerbehindertenausweis ausgeschlossen. Das Ergebnis wird unmittelbar die Ansprüche der Klägerin auf Leistungen beeinflussen.