Bundessozialgericht entscheidet über Abrechnungsstreit bei Rezepturarzneimitteln
Karlheinz MiesBundessozialgericht entscheidet über Abrechnungsstreit bei Rezepturarzneimitteln
Ein langjähriger Rechtsstreit über die Abrechnung von Rezepturarzneimitteln hat nun das Bundessozialgericht erreicht. Im Mittelpunkt des Konflikts stehen eine Apotheke in Nordrhein-Westfalen, Krankenkassen und das Bundesgesundheitsministerium. Kern der Auseinandersetzung ist die Frage, ob Apotheken nur die tatsächlich verbrauchte Menge an Fertigarzneimitteln in Rechnung stellen dürfen – oder ob sie die Kosten für die gesamte Verpackung berechnen können, selbst wenn diese nur teilweise genutzt wird.
Ausgelöst wurde der Fall durch elf Rezepturen, die 2018 und 2019 ausgestellt wurden. Die Apotheke stellte individuelle Mischungen her, wobei sie das rezeptfreie Präparat Mitosyl und das Kosmetikprodukt Neribas verwendete. Für jedes Rezept wurde eine neue Tube Mitosyl geöffnet, obwohl nur ein Bruchteil des Inhalts benötigt wurde. Die Krankenkasse AOK Nordwest forderte später Rückerstattungen in Höhe von 112 Euro mit der Begründung, dass nur die tatsächlich verbrauchte Menge abgerechnet werden dürfe.
Die Apotheke widersprach und argumentierte, dass es keine gesetzliche Pflicht gebe, Reste von Mitosyl aufzubewahren. Zudem sei das Öffnen einer neuen Tube für jeden Patienten notwendig, um die Qualität zu gewährleisten. Die AOK entgegnete, das Präparat bleibe sechs Monate stabil, weshalb eine Abrechnung der gesamten Tube nicht gerechtfertigt sei.
Die unteren Instanzen gaben der Apotheke recht. Sowohl das Sozialgericht Münster als auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass Rückforderungen unzulässig seien. Sie bestätigten das Recht der Apotheke, den vollen Kaufpreis der Standardverpackung in Rechnung zu stellen – unabhängig davon, ob diese nur teilweise verwendet wurde.
Nun hat sich das Bundesgesundheitsministerium eingeschaltet und unterstützt die Position der Krankenkassen. Es strebt eine Änderung der Preisregelungen an, sodass künftig nur noch die exakte Menge an Fertigarzneimitteln abgerechnet werden darf, die in Rezepturen tatsächlich verwendet wird. Das Bundessozialgericht wird den Fall in zwei Wochen verhandeln. Im Fokus stehen eine konkrete Rückforderung über 89,38 Euro sowie die grundsätzliche Frage, wie teilweise genutzte Verpackungen abgerechnet werden dürfen.
Das Urteil könnte bundesweit die Notfallgebührenordnungen und Abrechnungspraktiken für Rezepturarzneimittel neu gestalten. Krankenkassen haben bereits damit begonnen, massenhaft Rückforderungen geltend zu machen – in der Erwartung, dass das Gericht zu ihren Gunsten entscheidet.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts wird klären, ob Apotheken ihre Abrechnung an den tatsächlichen Verbrauch von Fertigarzneimitteln anpassen müssen. Sollte sich die Haltung des Ministeriums durchsetzen, könnten die Kassen Millionenbeträge an Überzahlungen für vergangene Rezepturen zurückfordern. Zudem wird das Urteil vorgeben, wie künftig teilweise genutzte Verpackungen in den Preisregelungen behandelt werden.






