21 December 2025, 10:19

Ab Januar: Neue Regelung zur Abgabeverwaltung

Eine Apotheke mit einem vor ihr geparkten Fahrzeug und einem Gebäude in der linken Ecke.

Ab Januar: Neue Regelung zur Abgabeverwaltung

Ab Januar: Neue Regelung für die Entlassmanagement-Vergabe

Die Entscheidung, welche Packungsgröße im Rahmen des Entlassmanagements abgegeben werden soll, stellt Apotheken oft vor Herausforderungen. Zwar ist in der Regel die Abgabe einer N1-Packung vorgeschrieben, doch der Standardumfang ist nicht immer klar definiert, und in den Filialen sind häufig nur größere Packungen verfügbar. Wie in solchen Fällen zu verfahren ist, war bisher nicht einheitlich geregelt. Ab dem 1. Januar tritt jedoch in Nordrhein-Westfalen eine neue Verordnung in Kraft.

Ein neues Regelwerk in Nordrhein-Westfalen wird ab dem 1. Januar 2025 die Abgabe von Medikamenten in Apotheken verändern. Die Anpassung betrifft die Packungsgrößen für Patient:innen mit unterschiedlichen Krankenversicherungen. Apotheker:innen müssen künftig strengere Vorgaben beachten, wenn die Standardgröße nicht verfügbar ist.

Laut geltender Regelung müssen Apotheken die kleinste Standardpackung (N1) gemäß der Packungsgrößenverordnung abgeben. Falls N1 nicht vorrätig ist, hängt das weitere Vorgehen von der Art der Krankenversicherung der Patient:innen ab.

Bei gesetzlichen Krankenkassen dürfen Apotheken nur die kleinste verfügbare Packung aushändigen – selbst wenn diese die Standardgröße übersteigt. In diesem Fall muss ein Vermerk auf dem Rezept oder im Abgabebeleg hinzugefügt werden. Die Abgabe einer größeren Packung ohne Begründung bleibt für diese Versicherten weiterhin verboten. Anders verhält es sich bei Ersatzkassen: Hier dürfen Apotheken zwar eine größere Packung ausgeben, allerdings nur mit entsprechender Dokumentation. Zudem muss eine spezielle Pharmazentralnummer (PZN) zur Erfassung der Ersatzabgabe verwendet werden.

Die Neuregelung hat bei manchen Apotheken Unsicherheit ausgelöst, welche Packungsgrößen im Entlassmanagement abgegeben werden dürfen. Zudem fehlt es an Klarheit, welche gesetzlichen Kassen von der neuen Regelung betroffen sind, was die Verwirrung noch verstärkt.

Ab dem kommenden Jahr müssen Apotheker:innen in Nordrhein-Westfalen vor der Abgabe nicht standardmäßiger Packungsgrößen die Versicherungsart der Patient:innen prüfen. Bei gesetzlich Versicherten ist ein Pflichtvermerk erforderlich, wenn die kleinste verfügbare Packung die N1-Größe überschreitet. Ersatzkassen erlauben weiterhin größere Packungen – vorausgesetzt, die notwendigen Unterlagen und die korrekte PZN liegen vor.